Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein 1923 Plochingen, nachstehend kurz Obst- und Gartenbauverein genannt. Er hat seinen Sitz in Plochingen am Neckar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen eingetragen.

Der Obst- und Gartenbauverein arbeitet ausschließlich gemeinnützig im Sinne der §§ 5-68 AO 1977.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kosten, wie z.B. Porto, Fahrtkosten, Büromaterial, die im Zusammenhang mit einer Vereinstätigkeit entstanden sind, werden auf Antrag und Rechnungsnachweis vom Verein erstattet.

Pauschale Aufwandsentschädigungen oder Entschädigungen im Zusammenhang mit Sitzungen (Sitzungsgeld) werden nicht erstattet. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gliederung und Ziele

Der Obst- und Gartenbauverein ist unmittelbares Mitglied des Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine Esslingen am Neckar e.V. Er setzt sich im wesentlichen aus Mitgliedern aus der Stadt Plochingen zusammen.

Zweck und Ziele des Vereins sind:

• Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus – zugleich auch als Beitrag zur Landschaftsentwicklung

• Förderung der Heimat und Ortsverschönerung

• Förderung des Obstbaus auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung

• Förderung eines wirksamen Umweltschutzes

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

a) eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten

b) die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Veranstaltungen, Presseberichte u. a. m.

c) die Kontaktpflege mit staatlichen Stellen, kommunalen Verbänden und Institutionen ähnlicher Zielrichtung

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Obst- und Gartenbauvereins können sein:

Natürliche Personen, fördernde Mitglieder, Körperschaften des öffentlichen Rechts, sonstige juristische Personen. Natürliche Personen, die sich um die Obst- und Gartenkultur oder um den Obst- und Gartenbauverein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft wird beim Vorsitzenden des Obst- und Gartenbauvereins schriftlich beantragt. Über den Antrag beschließt der Beirat. Eine Ablehnung des Antrags ist schriftlich zu begründen. Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich, welche endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Letzterer ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens zum 30. Juni eines Jahres dem Vorsitzenden des Obst- und Gartenbauvereins schriftlich mitgeteilt werden.

Der Ausschluss ist möglich, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält. Er wird zunächst durch eingeschriebenen Brief des Vorsitzenden angedroht.

Das Mitglied muss Gelegenheit haben, sich hierzu zu äußern.

Der Ausschluss selbst wird durch den Beirat beschlossen und durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Auf die Möglichkeiten der Anrufung der Mitgliederversammlung ist hierbei zu verweisen.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt

• an den Veranstaltungen des Obst- und Gartenbauvereins teilzunehmen, Beratung und Unterstützung anzufordern

• Anträge zu stellen, insbesondere auch an die Mitgliederversammlung

Die Mitglieder sind verpflichtet

• sich für die Vereinsaufgaben einzusetzen

• die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 5 Organe des Obst- und Gartenbauvereins

Organe des Vereins sind

• Die Mitgliederversammlung

• Der Beirat

• Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Obst- und Gartenbauvereins. Sie findet mindestens einmal, in der Regel im 1. Vierteljahr jeden Jahres statt. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder des Obst- und Gartenbauvereins.

Sie erfolgt durch den Vorstand des Obst- und Gartenbauvereins mindestens drei Wochen vor der Versammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von drei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Beirat die Einberufung beschließt. Der Mitgliederversammlung obliegt

• Die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts

• Die Entlastung des Vorstands und des Beirats

• Die Wahl des Vorstands und die Bestellung des hierfür erforderlichen Wahlvorstands (ein Vorsitzender und zwei Beisitzer)

• Die Wahl des Beirats einschließlich Geschäftsführer und Schriftführer

• Die Wahl der beiden Revisoren und eines stellvertretenden Revisors

• Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

• Die Ernennung des Ehrenvorsitzenden

• Die Berufungsentscheidungen anlässlich der Aufnahme oder des Ausschlusses von Mitgliedern

• Die Änderung der Satzung

• Genehmigung von Geschäftsordnungen

• Die Beschlussfassung über Anträge, die ihr vom Vorstand oder Beirat zur Entscheidung vorgelegt werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme einer Satzungsänderung und der Auflösung des Obst- und Gartenbauvereins, werden Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt; bei Wahlen entscheidet dann das Los, das vom Vorsitzenden der Wahlhandlung gezogen wird. Die Wahlen sind geheim, sie können aber, wenn niemand widerspricht, auch durch Zuruf erfolgen.

§ 7 Der Beirat

Der Beirat besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

d) dem Schriftführer

e) bis zu 12 Beiratsmitgliedern

Die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitglieder des Beirats beträgt 3 Jahre.

Dem Beirat obliegt die Beschlussfassung insbesondere auf folgenden Gebieten:

• die Vorbereitung von Veranstaltungen des Obst- und Gartenbauvereins

• die Ergreifung von Maßnahmen die zur Erreichung der Vereinszwecke geboten sind

• die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern

• die Ernennung von Ehrenmitgliedern

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

Er fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit.

§ 8 Der Vorstand

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter.

Dieser Vorstand ist für die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der laufenden Vereinsführung zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane begründet ist.

Der Vorstand vertritt den Obst- und Gartenbauverein nach außen. Rechtsverbindliche Erklärungen geben je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam ab.

§ 9 Vorsitzender

Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter führt die Beschlüsse sämtliche Organe des Obst- und Gartenbauvereins aus. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Beirats und die sonstigen Veranstaltungen des Obst- und Gartenbauvereins.

Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Obst- und Gartenbauvereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.

§ 10 Sitzungsniederschriften und Rechnungswesen

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe sind vom Schriftführer kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden.

Die Niederschriften sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der Geschäftsführer besorgt das gesamte Rechnungswesen.

§ 11 Prüfung des Rechnungswesens

Alljährlich erfolgt die Prüfung des Rechnungswesens durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren. Sie erstatten ihren Prüfungsbericht in der Mitgliederversammlung. Sollte einer der beiden Revisoren seine Aufgabe nicht wahrnehmen können, so ist der Vorstand hierüber zu informieren. Der stellvertretende Revisor übernimmt dann diese  Aufgabe.

§ 12 Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über eine Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Die beabsichtigten oder beantragten Änderungen werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich vorgelegt.

Die Beschlussfassung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Obst- und Gartenbauvereins 1923 Plochingen e. V. ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.

Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Obst- und Gartenbauvereins 1923 e.V. fällt das Vermögen an die Stadt Plochingen oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Plochingen, den 28. April 2011

In das hiesige Vereinsregister wurde heute unter Nr. 919 der Verein Obst- und Gartenbauverein 1923 Plochingen e.V. Sitz: Plochingen/N. eingetragen.